Vorsicht bei Vereinsangeln
07.02.2014 um 20:50 Uhr
Vergangene Tage erreichte uns ein Rundschreiben des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V., indem u.a. Empfehlungen für vereinsmäßige Gemeinschaftsfischen gegeben werden:

Vorsicht bei Vereinsangeln

Von der Möglichkeit, an den Kanälen und auch an Lippestrecken Vereinsangeln durchzuführen, wird von unseren Mitgliedsvereinen reger Gebrauch gemacht. Gemeinschaftsfischen können als Beleg für eine aktive Vereinsarbeit gewertet werden. Sie steigern für die Teilnehmer die Attraktivität der Vereinsmitgliedschaft. Daher ermutigen wir die Vereine, weiter an den Gemeinschaftsfischen festzuhalten und werden im Rahmen unserer Möglichkeiten die Gewässer dafür bereitstellen.

Es ist allerdings aufgrund der jüngsten Aktivitäten der Tierschutzorganisation PETA besonders auf die Rahmenbedingungen zu achten. So sollte es unbedingt vermieden werden, der Veranstaltungen Charakter eines Wettfischens zu geben, das nach dem Landesfischereigesetz in Nordrhein-Westfalen verboten ist. Dazu zählt an erster Stelle, dass die gefangenen Fische zu verwerten sind. Die Verwertung kann auf verschiedene Weise sicher gestellt werden. Es ist jedoch seitens des Veranstalters, also des Vereins, auf das Verwertungsgebot hinzuweisen und die Einhaltung dieser Vorgabe auch zu kontrollieren.

Weiterhin sollte Sie weder an den Kanälen noch an der Lippe Setzkescher einsetzen. Obwohl der Einsatz eines Setzkeschers nach dem Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist, gilt der Einsatz an den Gewässern mit Schiffsverkehr bzw. Strömung als tierschutzwidrig. Die Wasserschutzpolizei verfolgt beispielsweise den Einsatz von Setzkeschern als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Der Setzkescher gilt auch als Hinweis auf die Durchführung eines Wettfischens, weil die Gesamtfangmenge häufig nicht verwertbarer Fische auf diese Art und Weise einfach bestimmt werden kann. Untersagen Sie daher bei der Durchführung von Gemeinschaftsfischen unbedingt den Gebrauch von Setzkeschern!

Beachten Sie bitte, dass sich bei Nichteinhaltung der genannten Punkte sowohl die Teilnehmer als auch die Veranstalter, also der Vereinsvorstand, ggf. strafbar machen können.
Zu weiteren Informationen beachten Sie bitte auch die Mitteilungen auf der Homepage www.lfv-westfalen.de.

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